Bebauungsplan Nr. 78 "Am alten Ortsrand Niedervellmar"
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 08.06.2026 den Bebauungsplanes Nr. 78 „Am alten Ortsrand Niedervellmar“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird nach § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Stadt Vellmar tritt der Bebauungsplanes Nr. 78 „Am alten Ortsrand Niedervellmar“ am Tage nach Vollendung dieser Bekanntmachung in Kraft.
Das ca. 6.257 m2 große Plangebiet liegt im Osten von Niedervellmar an der Ihringshäuser Straße. Der historische Ortskern befindet sich in direkter Nähe zum Plangebiet. Im Norden verlaufen Böschungsbereiche der Ahne innerhalb des Plangebietes. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Niedervellmar, Flur 10, die Flurstücke Nr. 18/7, 18/8, 22/2 und 65.
Die Abgrenzung des Bebauungsplans ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.
Abb. 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 78 "Am alten Ortsrand Niedervellmar" (ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan Nr. 78 „Am alten Ortsrand Niedervellmar“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung am Tag nach Vollendung der Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung der Stadt Vellmar, Fachbereich III, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar bereitgehalten und kann während der allgemeinen Dienststunden
Montag bis Mittwoch: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12.00 Uhr
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der Bebauungsplan auf der Homepage der Stadt eingesehen werden.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Vellmar, den 10. Juni 2026
Stadt Vellmar
-Der Magistrat-
gez. Manfred Ludewig
Bürgermeister
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 78 "Am alten Ortsrand Niedervellmar (als pdf zum Download)
Bebauungsplan Nr. 78 "Am alten Ortsrand Niedervellmar (als pdf zum Download)
